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Entlastungsbetrag

Bei häuslicher Pflege steht Personen mit Pflegegrad 1 oder höher für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Personen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags monatlich der Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 € zu. Dabei handelt es sich im Gegensatz zum Pflegegeld lediglich um eine Kostenerstattung, sodass der Pflegebedürftige erst in Vorleistung gehen muss und nach Einreichen der Belege bei der Pflegkasse diese zweckgebundenen Ausgaben bzw. den Maximalbetrag von 125 € zurückerstattet bekommt.

MERKTAFEL

  • Mind. Pflegegrad 1 sowie häusliche Pflege vorausgesetzt

  • Monatliche Kostenrückerstattung von maximal 125 €

  • Lediglich zweckgebundener Einsatz möglich

  • Nur bei Pflegegrad 1 auch für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung durch ambulante Pflegedienste anwendbar

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Voraussetzungen

Den Entlastungsbetrag von monatlich maximal 125 € kann jeder Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 oder höher geltend machen.

Da es sich beim Entlastungsbetrag lediglich um eine Kostenrückerstattung handelt, ist ein zweckgebundener Einsatz der bei der Pflegekasse im Rahmen des Entlastungsbetrags eingeforderten Rückerstattungssumme Voraussetzung.

Leistungen

Ein solcher zweckgebundener Einsatz liegt dann vor, wenn qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags beansprucht wurden.

Lediglich bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung (z.B. Unterstützung beim Duschen) eingesetzt werden.

Konkret kann der Entlastungsbetrag für folgende Leistungen geltend gemacht werden:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

  • Leistungen der Kurzzeitpflege

  • Leistungen zugelassener Pflegedienste (pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, lediglich bei Pflegegrad 1 auch für köperbezogene Selbstversorgung)

  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
    (Dazu können je nach Bundesland Betreuungsangebote wie Tagesbetreuung oder Einzelbetreuung, Angebote zur Entlastung von Pflegepersonen zum Beispiel durch Pflegebegleiter oder Angebote zur Entlastung im Alltag wie beispielsweise praktische Hilfen zählen.)

 

Falls der Entlastungsbetrag von 125 € in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft wurde, kann der verbleibende Differenzbetrag in die darauffolgenden Kalendermonate des aktuellen Jahres übertragen werden. Entlastungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht beansprucht wurden, können noch bis Ende Juni des darauffolgenden Kalenderjahres verwendet werden.

Antrag

Den Entlastungsbetrag können Sie beantragen, indem Sie alle zu erstattenden Belege zusammen mit einem Antrag auf Erstattung der Kosten bei ihrer Pflegekasse einreichen.

Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen im Zusammenhang mit welchen der vier oben angeführten Leistungen dem Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen. Sofern es sich um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege handelt, können üblicherweise sogar die in diesem Zusammenhang angefallenen Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung durch den Entlastungsbetrag abgedeckt werden.

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