Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
MERKTAFEL
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zur Überbrückung nach Krankenhausaufenthalten oder sonstigen Krisensituationen
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Pauschaler Zuschuss bis zu 1.612 € im Jahr für vollstationäre Pflege
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maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr
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Pflegebedürftigkeit (min. Pflegegrad 2) vorausgesetzt
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i.d.R. Übergangspflege bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit auch ohne Pflegegrad möglich
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lediglich Erstattung von Pflegeaufwendungen, keine Erstattung von Unterbringung und Verpflegung
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Entlastungsbetrag (125 € monatlich) zur Finanzierung der Unterbringungskosten
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Zusatzkosten für die Kurzzeitpflege steuerlich absetzbar
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mit Verhinderungspflege frei kombinierbar (bis zu 3.224 € im Jahr)
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Kürzung des Pflegegelds um 50% für die Dauer der Kurzzeitpflege
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Voraussetzungen
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher. Für den Zeitraum der Kurzzeitpflege, welcher auf 56 Tage im Jahr beschränkt ist, übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung.
Seit dem 01.01.2016 können auch Pflegebedürftige ohne bestätigten Pflegegrad über die sogenannte Übergangspflege eine Kurzzeitpflege beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und somit die pflegerische Versorgung überbrückt werden muss. Die Kosten werden wie im Falle eines vorliegenden Pflegegrades für die Pflegeleistungen übernommen. In diesem Fall werden sie jedoch nicht von der Pflegekasse sondern von der Krankenkasse getragen.
Außerdem werden die Kosten für eine Kurzzeitpflege nur dann von den Pflegekassen übernommen, wenn die entsprechende Einrichtung durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen ist.
Falls der Pflegebedürftige zusätzlich eine Behinderung hat, ist auch eine anderweitige Unterbringung für die Kurzzeitpflege möglich. Es kann dann auf eine Spezialeinrichtung ausgewichen werden, die auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet ist.
Eine weitere Ausnahme besteht, falls der Pflegende selbst einer stationären Vorsorge- oder Reha-Maßnahme bedarf. In diesem Fall kann der Pflegende seinen Angehörigen „mitnehmen“. Er kann entweder in der gleichen oder einer nahegelegenen Einrichtung auch ohne Pflegezulassung untergebracht werden. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
Die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 kann insbesondere in folgenden Szenarien sinnvoll sein:
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Der Gesundheitszustand eines Pflegebedürftigen, der bisher zuhause gepflegt wurde, ist nach einem Krankenhausaufenthalt noch zu schlecht, um eine adäquate Betreuung zuhause sicherzustellen. Nach einer Erkrankung oder einem Unfall braucht eine bisher eigenständige Person für eine gewisse Zeit professionelle Pflege.
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Die Pflegebedürftigkeit einer bisher zuhause gepflegten Person steigt abrupt und dieser erhöhte Pflegebedarf kann durch die bisherige Versorgungsform nicht abgefangen werden.
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Die Pflegebedürftigkeit tritt unerwartet auf. Ein Weiterleben des Pflegebedürftigen in den eigenen 4 Wänden ist zwar prinzipiell möglich, aber zunächst müssen die Rahmenbedingungen für eine häusliche Pflege geschaffen werden. Ein bisher pflegender Angehöriger ist beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder zu hoher psychischer/physischer Belastung vorübergehend nicht in der Lage die Pflege fortzuführen.
Der Pflegebedürftige soll langfristig in eine stationäre Pflegeeinrichtung umziehen. In diesem Fall eignet sich die Kurzzeitpflege ideal zum Testen solcher Einrichtungen oder zur Überbrückung von Wartezeiten.
Leistungen
Die Leistung der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Der maximale Anspruch auf Kurzzeitpflege beträgt acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr und die Höhe der Leistung ist auf 1.612 € jährlich beschränkt.
Die Kosten für eine stationäre Unterbringung im Rahmen der Kurzzeitpflege setzen sich dabei sowohl aus Pflegekosten, Kosten für Unterbringung und Kosten für Verpflegung als auch aus Investitionskosten zusammen, da Abschreibungen, Zinsen, Instandhaltung und Instandsetzung für die stationäre Einrichtung auf die Bewohner umgelegt werden. Ausschließlich die anfallenden Pflegekosten sowie die finanziellen Auslagen für die Betreuung, für die Grundpflege und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege können durch den von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Pauschalbetrag in Höhe von 1.612 € erstattet werden. Die durch Unterbringung und Verpflegung entstandenen Kosten müssen selbst übernommen werden.
Jedoch können die selbst zu tragenden Kosten für die Kurzzeitpflege wie beispielsweise die Unterbringungskosten durch den sogenannten Entlastungsbetrag verringert werden. Diesen monatlichen Betrag in Höhe von 125 € erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1. Sollte der Pflegebedürftige selbst nicht in der Lage sein, die verbleibenden Kosten für die Kurzzeitpflege selbst zu tragen, so werden diese je nach Situation vom Sozialamt übernommen oder müssen durch die Angehörigen beglichen werden.
Die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind frei kombinierbar. Der Unterschied zwischen diesen beiden Förderungen liegt vor allem in der Örtlichkeit der Pflege. Während die Verhinderungspflege auf die häusliche Pflege abzielt, ist die Kurzzeitpflege ausschließlich in stationären Einrichtungen möglich.
Prinzipiell haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 pro Kalenderjahr einen Anspruch auf maximal 42 Tage Verhinderungspflege. Für den Fall, dass die theoretisch möglichen 6 Wochen Verhinderungspflege (teilweise) nicht ausgenutzt wurden, kann die aus dem Verhinderungspflegeanspruch verbleibende Zeit für die Ausdehnung der Kurzzeitpflege umgelagert werden. Durch solche Restkontingente lässt sich die Kurzzeitpflege auf bis zu acht Wochen und 3.224 € aufstocken.
Analog können auch ungenutzte Kurzzeit-Kontingente für die Aufstockung der Verhinderungspflege verwendet werden. Allerdings kann hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege zusätzlich auf den Verhinderungspflegeanspruch angerechnet werden, sodass sich in dieser Konstellation ein Höchstbetrag von 2.418 € für die Verhinderungspflege ergibt.
Antrag
Ein Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder vom Pflegebedürftigen selbst oder seinem gesetzlichen Betreuer oder Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Das Antragsformular für die Beantragung der Kurzzeitpflege stellt die Krankenkasse bzw. bei anerkanntem Pflegegrad alternativ die Pflegekasse der zu betreuenden Person bereit.
Beim Ausfüllen des Antrags können Pflege- und Krankenkassen selbst, aber auch Sozial- und Pflegedienste unterstützen.
Insbesondere die Beratung durch Sozialdienste von Krankenhäusern kann sehr hilfreich sein, wenn eine Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt benötigt wird.
Wir empfehlen Ihnen frühzeitig aktiv zu werden, wenn Sie einen Angehörigen in der Ferienzeit in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung unterbringen möchten, da diese Plätze insbesondere während der Schulferien sehr stark gefragt sind.