Bayerisches Landespflegegeld
Pflegebedürftige mit Hauptwohnsitz in Bayern mit mindestens Pflegegrad 2 können pro Jahr 1.000€ Landespflegegeld beantragen. Es handelt sich hierbei um eine staatliche Fürsorgeleistung, welche nicht steuerpflichtig ist.
MERKTAFEL
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Mind. Pflegegrad 2
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Hauptwohnsitz in Bayern vorausgesetzt
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1.000 € pro Jahr steuerfrei
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Nicht zweckgebunden
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Keinerlei Auswirkungen auf andere Zuschüsse
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Voraussetzungen
Anspruch auf das Landespflegegeld haben Personen mit Pflegegrad 2 oder höher sowie Hauptwohnsitz in Bayern.
Hierbei ist zu beachten, dass das Pflegegeldjahr jeweils am 01. Oktober eines Jahres beginnt und ein Anspruch auf Landespflegegeld nur dann besteht, wenn der Pflegegrad 2 oder höher bereits zu Beginn des Pflegegeldjahres, d.h. am 01.10., bewilligt war. Wurde der Pflegegrad 2 oder höher erstmalig nach dem 01.10. eines Jahres bewilligt, kann der Antrag auf Landespflegegeld nur für das zukünftige Pflegegeldjahr berücksichtigt werden.
Leistungen
Das Landespflegegeld beträgt 1.000 € pro Jahr und ist dafür gedacht, als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen und Helfer weitergereicht zu werden. Es handelt sich jedoch nicht um eine zweckgebundene Leistung und es wird auch kein Verwendungsnachweis eingefordert, sodass der Pflegebedürftige das Geld frei nach seinen Wünschen verwenden kann.
Das Landespflegegeld steht als eigenständige nicht steuerpflichtige Leistung neben den Leistungen der Pflegekasse und hat keinerlei Auswirkungen auf andere geleistete Zuschüsse wie beispielsweise das Pflegegeld.
Das Pflegegeldjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Die Auszahlungen beginnen ab 1. Oktober des Folgejahres. Der Erstantrag kann jeweils bis Ende Dezember des Folgejahres gestellt werden.
Antrag
Das offizielle Antragsformular befindet sich unter https://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.pdf.
Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular muss eine Kopie des Pflegebescheides der Pflegekasse (Gutachten des MDK nicht ausreichend!) sowie eine Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses oder eine aktuelle Meldebescheinigung eingereicht werden.
Hierbei ist zu beachten, dass für eine Bearbeitung des Antrags auf Landespflegegeld unbedingt die Adresse angegeben werden muss, an der der Pflegebedürftige offiziell beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Wurde das Landespflegegeld einmal bewilligt, so wirkt dieser gestellte Antrag für die nachfolgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird. Insbesondere muss also nicht jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.