Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Leistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für Pflegebedürftige. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Mit dem Pflegegeld kann der Aufwand und der Einsatz von einer häuslichen Betreuung durch osteuropäische Kräfte subventioniert werden.
MERKTAFEL
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monatliche finanzielle Leistung für häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige & Bekannte
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Pflegebedürftigkeit (min. Pflegegrad 2) vorrausgesetzt
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Überweisung durch die Pflegekasse an den Pflegebedürftigen
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nicht zweckgebunden und steuerfrei
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je nach Pflegegrad zwischen 0 € und 947 €
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je nach Pflegegrad regelmäßige Beratungstermine verpflichtend
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Kombination mit Sachleistungen (Pflegedienst) möglich
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Voraussetzungen
Für den Anspruch auf das Pflegegeld müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Pflegebedürftige muss zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt werden. Das Pflegegeld steht Pflegebedürftigen auch bei einer Betreuung in häuslicher Gemeinschaft durch eine osteuropäische Betreuungskraft zu. Pflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen gepflegt und betreut werden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Um das Pflegegeld zu erhalten und um als pflegebedürftig zu gelten, muss ein Pflegebedürftiger voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr lang auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit erfüllt sind prüft der MD (Medizinischer Dienst) und entscheidet die Pflegekasse.
Personen, die noch keinen anerkannten Pflegegrad haben, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger aber zunehmend auf Unterstützung angewiesen sind, empfehlen wir Ihnen einen Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu stellen.
Hier können Sie mehr über die Beantragung eines Pflegegrads lesen.
Der Bezug von Pflegegeld ist an Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI geknüpft, sodass Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 verpflichtet sind, sich regelmäßig persönlich beraten zu lassen. Kommen Pflegegeldempfänger dieser Pflicht nicht nach, kann ihnen das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Bei Pflegegrad 1 (oder als Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2) kann die Beratung auf Wunsch freiwillig durchgeführt werden. Einmal pro Halbjahr übernimmt die Pflegekasse auch bei freiwilligen Beratungen die Kosten. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist die Beratung ein Mal pro Halbjahr verpflichtend, bei Pflegegrad 4 und 5 ein Mal pro Vierteljahr.
Leistungen
Pflegegrad
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegegeld pro Monat
/
332 €
573 €
765€
947 €
Je nach Pflegegrad unterscheidet sich die Höhe des Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt zwischen 332 € bei Pflegegrad 2 und 947 € bei Pflegegrad 5.
Im Fall einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu maximal vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten von bis zu maximal sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld ebenfalls weiter gezahlt.
Bei bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr wird die Hälfte des Pflegegeldes den Pflegebedürftigen weitergezahlt, wenn ein ambulanter Pflegedienst anstelle von erkrankten oder verreisten Angehörigen die häusliche Pflege übernimmt. Ebenfalls die Hälfte des Pflegegeldes wird bei bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr weitergezahlt, wenn ein Pflegebedürftiger z. B. nach einem Klinikaufenthalt noch länger professionelle Pflege braucht.
Pflegebedürftige, die grundsätzlich einen Anspruch auf Pflegegeld haben und zusätzlich professionelle Pflege eines Pflegedienstes erhalten, können auch Sachleistungen zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen beanspruchen. In diesem Fall wird das Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig ausgezahlt. Bei dieser sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen.
Die gesetzlichen und privaten Pflegekassen überweisen das Pflegegeld direkt an die anspruchsberechtigen Versicherten und zwar in der Regel am ersten Werktag des Kalendermonats, der auf den Monat des Antrages auf Pflegeleistungen folgt. Versicherte erhalten das Pflegegeld ab dem Tag ausgezahlt, an dem sie ihren Antrag auf Pflegegeld gestellt haben. Ein voller Kalendermonat wird bei der Berechnung des Pflegegeldes laut Pflegeversicherung mit 30 Tagen angesetzt. Die Anspruchstage seit Antragsstellung im Vormonat ergeben sich entsprechend anteilig auf dieser Grundlage.
Falls neben dem Pflegegeld auch Sachleistungen in Anspruch genommen werden, sind die Kombinationsleistungen relevant.
Antrag
Der Pflegebedürftige selbst muss den Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse stellen. Sollte er dazu nicht mehr in der Lage ist, kann er jemanden dazu schriftlich bevollmächtigen. Die Pflegekasse ist immer der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert.
Der Antrag auf Pflegegeld kann ganz formlos geschehen (z.B. Anruf bei der Pflegeversicherung oder kurzer Brief). Daraufhin wird die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen ein Formular zuschicken, welches er bzw. ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter ausfüllt und an die Pflegekasse zurückschickt.