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Corona: Wichtige Informationen des BGM - keine Quarantäne für Bayern



Das Bundesministerium für Gesundheit informiert in mehreren Sprachen gezielt Betreuungskräfte über Schutzmaßnahmen, Meldepflicht bei Infektionsverdacht, Bestimmungen zur Ein- und Ausreise sowie Bestimmungen zu Quarantäne.



Bezüglich der Quarantäne heißt es dort:


"Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht können unter anderem für Menschen gelten, die einer Tätigkeit nachgehen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens von Bedeutung ist. Darunter fallen auch Betreuungskräfte im Gesundheitswesen, sofern keine Symptome einer Covid-19-Infektion vorliegen. Ob auch sog. 24h-Betreuungskräfte/Live-ins unter die Ausnahmeregelungen fallen, sollte unbedingt mit dem jeweiligen Bundesland geklärt werden, in dem sich der Haushalt der pflegebedürftigen Person befindet. In den jeweiligen Länderverordnungen werden verbindliche Regelungen getroffen. Für die Verordnungen sind in der Regel die Gesundheitsministerien oder -senatsverwaltungen des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Dort erhalten Sie auch Informationen darüber, ob und ggf. welche zuständige Behörde im Land vor der Aufnahme einer Tätigkeit einbezogen werden muss."

Erfreulicherweise ist in Bayern für Betreuungskräfte und andere Berufsgruppen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist, keine Quarantäne vorgesehen (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-192/).


Einreise-Quarantäne Verordnung (EQV)

FAQ

1. Was regelt die EQV und wie lange gilt sie? Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 09.04.2020 (https://www.verkuendungbayern.de/baymbl/2020-192/) bestimmt, dass Personen, die auf dem Land-, See, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Freistaat Bayern einreisen, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben haben und sich dort für 14 Tage nach ihrer Einreise absondern.

Die EQV regelt aber nicht, ob eine Person überhaupt nach Deutschland/Bayern einreisen darf. Sie regelt nur, ob eine Person in Quarantäne muss, nachdem sie einreisen durfte. Die Frage der Ein- oder Ausreise regelt ausschließlich der Bund. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Bundesinnenministerium: BMI-FAQs: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/ coronavirus-faqs.html BMI-Telefonhotline: https://www.bmi.bund.de/DE/service/kontakt/buergerservice/buergerservice-kontaktnode. html Die EQV gilt derzeit bis 03.05.2020 und wird – soweit erforderlich – verlängert.

2. Ich muss mich in Quarantäne begeben. Was muss ich jetzt tun und wie lange geht das? Sind Sie von der Quarantäneverpflichtung erfasst, müssen Sie sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung begeben. Zusätzlich sind Sie verpflichtet, dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, dass Sie unter die Quarantäneverpflichtung fallen. Sofern Krankheitssymptome auftreten, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich Ihrem Gesundheitsamt melden.

3. Welche Ausnahmen gibt es von der EQV, muss ich das anzeigen und brauche ich eine Bescheinigung hierüber? Die EQV sieht mehrere Ausnahmen vor. Wer etwa beruflich bedingt Personen, Waren oder Güter über die Grenzen transportiert, wird nicht von der Quarantäneverpflichtung erfasst, wenn er zusätzlich keine Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen. Fallen Sie unter eine Ausnahme, müssen Sie sich im Hinblick auf die EQV auch nicht bei Ihrem Gesundheitsamt melden und dies anzeigen. Die Anzeigepflicht trifft nur Personen, die sich in Quarantäne begeben müssen. Sie benötigen auch keine Bescheinigung seitens des Gesundheitsamts, dass Sie unter eine Ausnahme fallen. Zu weiteren Einzelfragen siehe die nachfolgenden FAQs.

4. Muss ich mich in Quarantäne begeben, wenn ich…

a) …mehrere Tage in der Heimat war und jetzt wieder an meinen Arbeitsplatz in Bayern zurückkehren muss? Sie müssen nicht in Quarantäne, wenn Sie an Ihren Arbeitsplatz in Bayern zurückkehren und Ihr Arbeitgeber Sie dort zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich benötigt und Sie zusätzlich keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Arbeit nicht anderweitig sinnvoll erledigt werden kann als physisch vor Ort (z.B. der Handwerker, der Fließbandarbeiter etc.), also eine Home- Office-Lösung aus dem Ausland nicht zielführend ist oder Vertragsstrafen bzw. erhebliche finanzielle Verluste drohen, wenn die Arbeit nicht vor Ort ausgeführt wird (z.B. bei einem Subunternehmer aus dem Ausland, der in Bayern auf einer Baustelle tätig ist). Lassen Sie sich dies am besten von Ihrem Arbeitgeber/Auftraggeber bestätigen, sodass Sie im Falle einer Kontrolle einen Nachweis haben. b) …im Ausland wohne und täglich nach Bayern zum Arbeiten muss? Wenn Sie täglich vom Ausland nach Bayern pendeln, halten Sie sich regelmäßig nicht länger als 48 Stunden im Ausland auf, sodass Sie in Deutschland nicht in Quarantäne müssen, wenn Sie zusätzlich keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen. Halten Sie sich länger als 48 Stunden im Ausland auf (z.B. über das Wochenende), gilt die FAQ nach 4.a) entsprechend. c) …im Ausland arbeite und wieder nach Hause fahre? Wenn Sie täglich von Bayern ins Ausland pendeln, halten Sie sich regelmäßig nicht länger als 48 Stunden im Ausland auf, sodass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Deutschland nicht in Quarantäne müssen, wenn Sie zusätzlich keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen. Halten Sie sich länger als 48 Stunden im Ausland auf (z.B. weil Sie von Montag bis Freitag dort arbeiten), müssen Sie nicht in Quarantäne, wenn Sie einen sonstigen triftigen Reisegrund haben. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn Sie zu Ihrem Lebenspartner und/oder Ihrem Kind in Bayern zurückfahren. d) …meinen Lebenspartner in Bayern besuchen will? Der Besuch beim Lebenspartner in Bayern stellt nach der EQV einen triftigen Reisegrund dar, der eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung begründet. Allerdings stellt dieser regelmäßig keinen dringenden Grund dar, der zur Einreise des Lebenspartners (also dem Grenzübertritt) berechtigt, wenn dieser kein deutscher Staatsangehöriger ist. Mangels Grenzübertritts stellt sich somit die Frage nach der Quarantäneverpflichtung in den meisten Fällen schon nicht. Da der Grenzübertritt eine Frage des Bundes ist, wenden Sie sich hierzu bitte abschließend an das Bundesinnenministerium (BMI): BMI-FAQs: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/ coronavirus-faqs.html BMI-Telefonhotline: https://www.bmi.bund.de/DE/service/kontakt/buergerservice/buergerservice-kontaktnode. html e) …nur auf der Durchreise durch Bayern bin? Wenn Sie nur auf der Durchreise in Bayern sind, müssen Sie sich nicht in Quarantäne begeben, aber den Freistaat Bayern auf unmittelbarem Weg wieder verlassen. Eine kurze Rast zur sicherheitsbedingten Erholung ist gestattet.

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