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Keine Impfpflicht für Betreuungskräfte und keine 3G-Regelung

Impfpflicht

Nachstehende Information des Bundesgesundheitsministeriums haben wir erhalten:

 

"Die Impfpflicht des § 20a IfSG bezieht sich auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen, Privathaushalte (soweit kein Arbeitgebermodell nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f  IfSG vorliegt), die individuelle Betreuungskräfte beschäftigen, gehören nicht dazu. Es steht jedoch den Auftraggebern frei, nach einer Impfung zu fragen und die Beschäftigung einer Betreuungskraft vom jeweiligen Impfstatus abhängig zu machen."


Keine Betreuungskraft für Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (sog. 24-Stunden-Pflege) ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfaßt. Auch das Rechtsmodell ihrer Tätigkeit (Entsendung oder Selbständigkeit) spielt laut dem Bundesverband für häusliche Betreuung und Pflege e.V. (VHBP) keine Rolle.



3G-Regeln am Arbeitsplatz Die Zugangsregelung „3G“ gilt seit dem 24.11.2021 bundesweit in allen Betrieben. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind alle Personen gemeint, die nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche definiert werden. Darunter fallen unter anderem arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ausgenommen davon sind in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten. Nach unseren Informationen hat das Gesundheitsministerium eine aussagekräftigere Gesetzesformulierung eingefordert, da die Lage von „häuslichen Betreuungskräften“ nicht eindeutig geklärt ist. Wir gehen derzeit davon aus, dass die von uns vermittelten Betreuungskräfte unter den Begriff „in Heimarbeit Beschäftigte und die ihnen Gleichgestellten“ fallen und die 3G Regel nicht deshalb angewendet werden muss


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