Pflegesachleistungen
Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads.
Voraussetzungen
Für den Anspruch auf Pflegesachleistungen müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Pflegesachleistungen können nur von Pflegediensten erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse geschlossen haben. Auch Einzelpersonen können von der Pflegekasse anerkannt werden, außer wenn die Pflegeperson und die pflegebedürftige Person eng miteinander verwandt sind.
Alle Versicherten mit Pflegegrad 2 bis 5, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege nicht zuhause bei der pflegebedürftigen Person selbst stattfindet, sondern zum Beispiel bei pflegenden Angehörigen oder am Arbeitsplatz.
Wird die häusliche Pflege von professionellen Pflegekräften unterstützt, können Sie bei der Pflegekasse Pflegesachleistungen beantragen. Diese Leistungen bekommen Sie aber nicht ausbezahlt, sondern der Dienstleister verrechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse.
Sind die entstandenen Kosten höher als der vom Pflegegrad abhängige Leistungsbetrag, müssen Sie den Rest der Kosten selbst bezahlen. Nutzen Sie hingegen nicht den gesamten Leistungsbetrag aus, können Sie den Restbetrag über Kombinationsleistungen oder den Umwandlungsanspruch anders nutzen. Dazu erfahren Sie mehr in den folgenden Abschnitten.
Personen, die noch keinen anerkannten Pflegegrad haben, haben also keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger aber zunehmend auf Unterstützung angewiesen sind, empfehlen wir Ihnen einen Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu stellen.
Leistungen
Pflegegrad
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegesachleistungen pro Monat
/
761 €
1.432 €
1.778 €
2.200 €
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt von Ihrem anerkannten Pflegegrad ab. Alle genannten Beträge sind Maximalbeträge. Denn die Pflegekasse zahlt die Sachleistungen nur für die im betreffenden Monat tatsächlich entstandenen Kosten.
Wenn der Bedarf an Pflege und Betreuung mit der Zeit zunimmt, sollten Sie rechtzeitig einen Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads stellen. Denn nur mit einem offiziellen höheren Pflegegrad steigen Ihre Leistungsansprüche.
Höhere Pflegesachleistungen ab 2024
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass die Beträge für die Pflegesachleistungen zum 01.01.2024 um 5 Prozent steigen.
Außerdem steigen die Sätze, dann gemeinsam mit allen anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, am 01.01.2025 noch einmal um 4,5 Prozent.
Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1
Mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder auf Pflegegeld. Aber es gelten Sonderregelungen für die Verwendung des Entlastungsbetrags von 125 Euro pro Monat.
Die Ausnahme: Wenn Sie Pflegegrad 1 haben, können Sie den Entlastungsbetrag auch für Pflegemaßnahmen zur Selbstversorgung verwenden. Dazu gehören Körperpflege, Ausscheidung sowie Essen und Trinken. Mit Pflegegrad 2 bis 5 können Sie den Entlastungsbetrag ausschließlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsmaßnahmen verwenden.
Antrag
Der Pflegebedürftige selbst muss den Antrag bei seiner zuständigen Pflegekasse stellen. Sollte er dazu nicht mehr in der Lage sein, kann er jemanden dazu schriftlich bevollmächtigen. Die Pflegekasse ist immer der Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert.
Der Antrag auf Pflegesachleistungen kann ganz formlos geschehen (z.B. Anruf bei der Pflegeversicherung oder kurzer Brief). Daraufhin wird die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen ein Formular zuschicken, welches er bzw. ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter ausfüllt und an die Pflegekasse zurückschickt.
Falls Sie noch unsicher sind, ob Sie Pflegesachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch nehmen möchten, beantragen Sie einfach die Kombinationsleistung. Dann bleiben Sie flexibel und bekommen automatisch Pflegegeld ausbezahlt, solange Sie keine Sachleistungen nutzen.
Das Antragsdatum ist ausschlaggebend!
Wenn Ihr Antrag bewilligt wird , sind Sie rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung leistungsberechtigt. Lassen Sie sich den Erstantrag von der Pflegekasse kurz bestätigen.